Für den Umbau eines bestehenden Bades in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus schreibt Ihnen kein Gesetz bestimmte Maße vor. Die Bauvorschriften zur Barrierefreiheit betreffen vor allem Neubauten. Sobald Sie aber eine Förderung beantragen, gelten die Vorgaben der Förderstelle, und die unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Dieser Ratgeber fasst zusammen, welche Maße wo verlangt werden, wer wie viel fördert und was in Miet- und Eigentumswohnungen gilt.
Barrierefrei, barrierearm, altersgerecht: die Begriffe
Barrierefrei ist in Österreich gesetzlich definiert. Nach § 6 Abs 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sind Anlagen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“ (Q1). Einem privaten Eigentümer schreibt diese Bestimmung keinen Badumbau vor.
Barrierearm, altersgerecht, behindertengerecht und rollstuhlgerecht sind dagegen keine gesetzlich festgelegten Begriffe. Gemeint sind meist einzelne Erleichterungen wie eine bodengleiche Dusche, ein höheres WC oder Haltegriffe. Wien und Tirol verwenden „altersgerecht“ als Namen ihrer Förderprogramme für Menschen ab 60 Jahren. Im Baurecht gibt es außerdem den anpassbaren Wohnbau: Neue Wohnungen werden so errichtet, dass sich Sanitärräume bei Bedarf mit geringen baulichen Änderungen barrierefrei umbauen lassen (Q2).
Welche Maße gelten?
Die ÖNORM B 1600 beschreibt barrierefreies Bauen, aktuell in der Ausgabe vom 1. Mai 2023 (Q3). Verbindlich ist sie nicht von selbst. Die Wiener Baupolizei hält fest, dass die OIB-Richtlinie 4 in keinem Punkt auf die ÖNORM B 1600 verweist und diese daher nicht verbindlich einzuhalten ist (Q4). Einzelne Förderstellen machen sie aber zur Bedingung: Wien beim altersgerechten Umbau, die Steiermark bei der Komplettsanierung eines Bades.
Die folgenden Werte stammen aus unterschiedlichen Quellen und gelten nicht überall. Die Spalte „gilt für“ zeigt, woher ein Wert kommt.
| Element | Wert | gilt für |
|---|---|---|
| Bewegungsfläche | mindestens 150 × 150 cm | allgemeine Darstellung auf oesterreich.gv.at (Q5) |
| Bedienelemente | 80 bis 110 cm hoch | allgemeine Darstellung auf oesterreich.gv.at (Q5) |
| Toilettenraum | Wendekreis mindestens 1,50 m, neben dem WC mindestens 90 cm, vor dem WC mindestens 1,20 m frei | Neubau nach OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2019 (Q2) |
| Waschtisch | 80 bis 85 cm hoch, darunter mindestens 65 cm frei, auf mindestens 100 cm Breite unterfahrbar | Förderung Wien, behindertengerechte Maßnahmen (Q8) |
| WC-Sitzhöhe | 46 bis 48 cm (Wien), mindestens 46 cm (Tirol) | Förderung Wien (Q8) und Tirol (Q16) |
| Duschsitz | 46 bis 48 cm hoch, mindestens 45 × 45 cm | Förderung Wien (Q8) |
| Dusche | stufenlos, bodeneben, mit Gefälle; Rutschhemmung mindestens R10 | Förderung Wien (Q8) |
| Dusche | mindestens 90 × 90 cm, Schwelle höchstens 3 cm | Förderung Tirol (Q16) |
| Duschrand, Tür, Wendekreis | Duschrand höchstens 3 cm, Tür 80 cm, Wendekreis 1,5 m, unterfahrbares Waschbecken | Förderung Vorarlberg (Q17) |
| Badtür | 80 cm Durchgang (Wien, Vorarlberg); 90 cm laut Richtlinie 2026 im Burgenland | Förderung Wien (Q7), Vorarlberg (Q17), Burgenland (Q10) |
| Stützklappgriff am WC | 70 bis 85 cm hoch | ÖNORM-Richtwert, vom Land Steiermark für Pflegeheime und Krankenanstalten zitiert (Q6) |
Die Wiener Förderstelle verlangt außerdem, dass die Badtür nicht nach innen aufgeht und von außen entriegelt werden kann (Q8). Für das Gefälle der Dusche haben wir in keiner der Quellen einen Zahlenwert gefunden. Wie viel Gefälle Ihr Boden braucht, legt der Betrieb nach dem Abflusssystem fest. Wenn Sie fördern lassen wollen, besorgen Sie sich das Merkblatt Ihres Landes, bevor geplant wird, und geben Sie es dem Betrieb.
Badewanne zur bodengleichen Dusche umbauen
Der Tausch der Wanne gegen eine bodengleiche Dusche ist der häufigste Schritt zu einem barrierefreien Bad. Daran sind meist mehrere Gewerke beteiligt: Installateur für Ab- und Zuleitungen, Fliesenleger für Abdichtung und Belag, Elektriker für Licht und Steckdosen, bei geändertem Grundriss auch ein Baumeister. Klären Sie im ersten Gespräch, wer die anderen Gewerke koordiniert.
- Förderbedingungen klären: Merkblatt Ihres Landes besorgen, Fristen und verlangte Maße notieren.
- Bestand prüfen lassen: Lage und Höhe des Abflusses, Aufbauhöhe des Bodens, Zustand der Leitungen.
- Angebote einholen: mit Einzelpositionen und genauen Produkten. In Wien werden Pauschalpreise für die Förderung nicht anerkannt (Q8).
- Umbau und Abnahme: Rechnungen, Fotos und Produktunterlagen für den Förderantrag aufheben.
Ob eine wirklich bodengleiche Dusche möglich ist, hängt vor allem vom Abfluss ab. Liegt er zu hoch, braucht es einen höheren Bodenaufbau oder eine andere Lösung. Das lässt sich nur vor Ort beurteilen.
Förderung nach Bundesland
Alle neun Länder fördern den Umbau, aber jedes anders: mit einem Zuschuss, einem günstigen Darlehen oder einem Zuschuss zu einem Bankkredit. Manche Programme verlangen eine Pflegestufe oder einen Grad der Behinderung, andere fördern schon ab 60 Jahren. Die Beträge in der Tabelle sind Förderdeckel, keine Preise. Stand aller Angaben ist der 23. Oktober 2026.
Direkt zu: Wien · Niederösterreich · Burgenland · Oberösterreich · Steiermark · Kärnten · Salzburg · Tirol · Vorarlberg · Bund
| Land | Förderung laut Richtlinie | Antrag |
|---|---|---|
| Wien | 50 %, höchstens 7.500 € (ab 60 Jahren); 75 %, höchstens 11.250 € (Behindertenpass oder Pflegegeld ab Stufe 3) | nach dem Umbau bzw. mit Angeboten |
| Niederösterreich | Annuitätenzuschuss 4 % pro Jahr über 10 Jahre zu einem Bankdarlehen | bis ein Jahr nach Baubeginn |
| Burgenland | Darlehen bis 30.000 €, 30 Jahre, 0,9 % Zinsen | nach dem Umbau |
| Oberösterreich | je nach Programm 15 % bis 30 % der förderbaren Kosten | nach dem Umbau bzw. mit Kostenvoranschlägen |
| Steiermark | 30 % von höchstens 30.000 € (50.000 €) förderbaren Kosten | nach dem Umbau |
| Kärnten | 50 % von höchstens 40.000 € förderbaren Kosten | nach dem Umbau |
| Salzburg | höchstens 25 %, bis 4.500 € (Sanitärbereich) bzw. 10.000 € (Ausstattung) | Registrierung vor Auftragserteilung |
| Tirol | 25 % Einmalzuschuss oder 35 % Annuitätenzuschuss | nach dem Umbau |
| Vorarlberg | Kredit 80 %, höchstens 30.000 €, oder Zuschuss 40 %, höchstens 7.500 € | nicht ausdrücklich geregelt |
| Bund | höchstens 6.000 € aus dem Unterstützungsfonds | vor dem Umbau |
Wann Sie einreichen: Nur Salzburg verlangt verpflichtend einen Schritt vor der Auftragserteilung, nämlich die Online-Registrierung. Beim Unterstützungsfonds des Bundes soll der Antrag vor dem Umbau eingehen. Wien, Niederösterreich, das Burgenland, die Steiermark, Kärnten und Tirol nehmen den Antrag dagegen erst während oder nach dem Umbau an, jeweils innerhalb einer Frist. Klären Sie die Bedingungen trotzdem vorher, denn die verlangten Maße müssen schon in der Planung stecken.
Wien
Wien hat zwei Programme. Der altersgerechte Umbau ist für Menschen ab 60 Jahren mit Hauptwohnsitz in der Wohnung: Die Stadt zahlt 50 % der anerkannten Kosten von 3.000 bis 15.000 € brutto, also höchstens 7.500 € (Q7). Es gelten Einkommensgrenzen (laut Stadt Wien 43.770 € netto für eine Person, 65.230 € für zwei), das Gebäude muss mindestens 20 Jahre alt sein, und vor dem Antrag ist ein Beratungsgespräch im Infopoint Pflicht. Ausgeführt wird nach ÖNORM B 1600 durch befugte Firmen. Eingereicht wird mit Rechnungen, die nicht älter als sechs Monate sind.
Die Förderung barrierefreier Maßnahmen der MA 25 richtet sich an Menschen mit Behindertenpass oder Pflegegeld ab Stufe 3: 75 % von höchstens 15.000 € anerkannten Kosten, also bis 11.250 € (Q8). Der Antrag geht mit Angeboten oder Rechnungen, verlangt werden Einzelpositionen und eine bemaßte Skizze des Bades. In Mietwohnungen brauchen Sie die schriftliche Zustimmung des Vermieters, im Gemeindebau von Wiener Wohnen.
Niederösterreich
Niederösterreich fördert behindertengerechte Maßnahmen im Rahmen der Eigenheimsanierung mit einem Annuitätenzuschuss von 4 % pro Jahr über 10 Jahre zu einem Bankdarlehen (Q9). Die Kosten werden mit 100 % bewertet, höchstens mit 600 € je m² bei maximal 130 m² Nutzfläche. Voraussetzung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % oder Pflegestufe 2. Eine Altersgrenze gibt es nicht, ein reiner Umbau im Alter ohne diese Voraussetzung ist laut Land aber nicht förderbar. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Baubeginn eingehen.
Burgenland
Das Burgenland vergibt für die behindertengerechte Anpassung des Wohnraumes ein Darlehen bis 30.000 € mit 30 Jahren Laufzeit und 0,9 % Zinsen pro Jahr (Q10). Gefördert werden Maßnahmen für Menschen mit Behinderung oder gebrechliche Menschen, ohne festgelegten Mindestgrad. Es gelten Einkommensgrenzen (laut Richtlinie 2026 48.400 € für eine Person, 82.500 € für zwei), Sie brauchen mindestens Hälfteeigentum und 10 % Eigenmittel. Rechnungen dürfen bei der Einreichung höchstens zwölf Monate alt sein. Die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2026 und wird jährlich neu erlassen.
Oberösterreich
In Oberösterreich gibt es drei Wege. Für Häuser mit bis zu drei Wohnungen zahlt die Wohnbauförderung einen Darlehenszuschuss von 25 % oder einen Bauzuschuss von 15 % der förderbaren Kosten, die mit 15.000 € je Wohnung begrenzt sind (Q11). Für Miet- und Eigentumswohnungen beträgt der Bauzuschuss 15 %, höchstens 2.250 € je Wohnung (Q12). Beide Programme setzen Pflegegeld ab Stufe 1 voraus, Einkommensgrenzen gelten, und Rechnungen dürfen höchstens zwei Jahre alt sein.
Daneben fördert das Sozialressort die behindertengerechte Wohnraumadaptierung mit bis zu 30 % der behinderungsbedingten Mehrkosten (Q13). Verlangt sind ein Behindertenpass mit mindestens 50 % Grad der Behinderung und ein Haushaltseinkommen unter 4.433,97 € netto. Vorwiegend altersbedingte Einschränkungen sind ausgenommen. Das Land verlangt Kostenvoranschläge, reichen Sie hier also besser vor dem Umbau ein.
Steiermark
Die Steiermark fördert „barrierefreies und altengerechtes Wohnen“ mit 30 % der förderbaren Kosten (Q14). Diese sind laut Richtlinie mit Stand 1. Jänner 2025 mit 30.000 € je Wohnung begrenzt, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 % oder ab Pflegestufe 4 mit 50.000 €. Die Kosten müssen mindestens 3.000 € betragen. Alter, Pflegestufe oder Behinderung sind für die Grundförderung keine Bedingung, und die Richtlinie nennt keine Einkommensgrenze. Antragsberechtigt sind Eigentümer, Mieter und Wohnungseigentümer. Bei einer Komplettsanierung des Bades ist die ÖNORM B 1600 einzuhalten. Eingereicht wird nach dem Umbau, spätestens zwei Jahre nach der ältesten Rechnung.
Kärnten
Kärnten zahlt nach der Sanierungsrichtlinie 2026 bis 2028 einen Zuschuss von 50 % der förderbaren Kosten, höchstens von 40.000 € je Wohnung (Q15). Voraussetzung ist Pflegestufe 3, ein fachärztlich bestätigtes Leiden des Bewegungsapparates von mehr als sechs Monaten oder eine hochgradige Sehbeeinträchtigung. Einkommensnachweise sind nicht nötig. Der Baubeginn muss nach dem 31. Dezember 2025 liegen, der Antrag folgt nach Abschluss der Arbeiten. Die Richtlinie läuft bis Ende 2028, solange Budget vorhanden ist.
Salzburg
Salzburg fördert alten- und behindertengerechte Maßnahmen mit höchstens 25 % der Kosten (Q18). Für den Sanitärbereich gibt es bis zu 4.500 € ohne Nachweis eines Bedarfs, für eine bedarfsorientierte Ausstattung bis zu 10.000 €, dafür braucht es etwa Pflegegeld ab Stufe 3 oder einen Behindertenpass. Der Zuschuss beträgt mindestens 1.000 €, eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Wichtig: Sie müssen sich vor der Auftragserteilung online registrieren. Ohne diese Registrierung ist der Umbau nicht förderbar. Das eigentliche Ansuchen stellen Sie nach der Fertigstellung, innerhalb von 18 Monaten.
Tirol
Tirol fördert den altengerechten Badumbau mit einem Einmalzuschuss von 25 % oder einem Annuitätenzuschuss von 35 % für höchstens zwölf Jahre (Q16). Die Kosten werden je Wohnung höchstens anerkannt mit 5.130 € für ein WC, 11.520 € für ein Bad und 16.650 € für Bad und WC. Laut Landesseite muss die Person, die dort ihren Hauptwohnsitz hat, mindestens 60 Jahre alt sein. Ansuchen bis Ende 2027 sind einkommensunabhängig. Eingereicht wird bis 18 Monate nach der Fertigstellung.
Vorarlberg
Vorarlberg fördert die behindertengerechte Adaptierung wahlweise mit einem Kredit über 80 % der Kosten, höchstens 30.000 €, oder einem Einmalzuschuss von 40 %, höchstens 7.500 € (Q17). Verlangt ist ein konkreter Anlass. Für den Kredit gilt eine Einkommensgrenze von 4.000 € netto im Monat für eine Person und 7.000 € für zwei. Mieter bekommen nur den Zuschuss. Zum Antragszeitpunkt sagt die Richtlinie nichts ausdrücklich, fragen Sie deshalb vorher bei der Förderstelle nach. Anträge nach dieser Richtlinie sind bis 31. Dezember 2026 möglich.
Bund: Unterstützungsfonds
Der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beim Sozialministeriumservice fördert auch Sanitärraumadaptierungen, grundsätzlich mit höchstens 6.000 € (Q19). Voraussetzung sind ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % und eine soziale Notlage, die Einkommensgrenze liegt 2026 bei 2.616,78 € netto (Q20). Andere Zuschüsse werden angerechnet, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Der Antrag soll vor der Umsetzung eingebracht werden. Mit dem Bau beginnen Sie am besten erst, wenn das Ansuchen positiv erledigt ist (Q21).
Mietwohnung: Zustimmung, Rückbau, Ersatz
Wollen Sie als Mieter das Bad umbauen, müssen Sie diese wesentliche Veränderung dem Vermieter anzeigen. Lehnt er nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 9 Abs 1 MRG, Q22). Begünstigt sind dabei die Veränderungen, die § 9 Abs 2 MRG aufzählt. Dazu zählt in Z 1 die Errichtung oder haushaltsbezogene Umgestaltung von Wasser-, Licht-, Gas- und Beheizungsleitungen „oder sanitären Anlagen“. Eine eigene Bestimmung für eine behindertengerechte Ausgestaltung enthält das MRG nicht. Ob etwa Haltegriffe oder ein Duschsitz unter Z 1 fallen, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Die Bedingung, beim Auszug den früheren Zustand wiederherzustellen, darf der Vermieter nach § 9 Abs 3 MRG nur bei Veränderungen stellen, die nicht in Abs 2 aufgezählt sind. Für Investitionen der letzten 20 Jahre kann Ihnen beim Auszug ein Ersatz zustehen. Bei sanitären Anlagen wird der Betrag pro Jahr um ein Zehntel abgeschrieben (§ 10 MRG, Q23).
Diese Regeln gelten nur, wenn das Mietrechtsgesetz auf Ihren Vertrag voll anwendbar ist. Ob das zutrifft, klären Sie am besten mit einer Mieterberatung. Für die Förderung verlangen Wien und andere Länder ohnehin eine schriftliche Zustimmung des Vermieters, holen Sie sie also gleich schriftlich ein.
Eigentumswohnung: wann die anderen zustimmen müssen
Arbeiten, die allgemeine Teile des Hauses in Anspruch nehmen, etwa eine Steigleitung oder einen Mauerdurchbruch, brauchen grundsätzlich die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Für die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts darf diese Zustimmung aber „jedenfalls nicht verweigert werden“, nur weil allgemeine Teile berührt sind (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG, Q24). Das Haus darf trotzdem nicht geschädigt und schutzwürdige Interessen der anderen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Werden die anderen Eigentümer ordnungsgemäß verständigt und widersprechen sie nicht innerhalb von zwei Monaten, gilt ihre Zustimmung als erteilt (§ 16 Abs 5 WEG).
Steuer: Umbau als außergewöhnliche Belastung
Ab einem Grad der Behinderung von 25 % liegt steuerlich eine Behinderung vor (§ 1 Abs 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, Q25). Das Finanzministerium nennt die „rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung“ ausdrücklich als Hilfsmittel, das ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt wird. Als Nachweis genügt auch ein Behindertenpass (Q26).
Absetzbar sind nur die Mehrkosten gegenüber einer normalen Ausführung, nicht der ganze Umbau. So hat das Bundesfinanzgericht in einer Entscheidung vom 9. April 2025 entschieden (Q27). Ob bezogenes Pflegegeld gegengerechnet wird, lassen Sie im Einzelfall von einer Steuerberatung prüfen.
Was kostet ein barrierefreies Bad?
Für barrierefreie Badumbauten gibt es in Österreich keine Preiserhebung, weder von der Arbeiterkammer noch von der Statistik Austria. Deshalb nennen wir keine Pauschale. Die Höchstbeträge der Länder sind Fördergrenzen und sagen nichts darüber, was ein Umbau tatsächlich kostet. Was eine Badsanierung allgemein teuer macht und wie Sie Angebote vergleichen, steht im Ratgeber zu den Kosten einer Badsanierung. Holen Sie zwei bis drei Angebote mit Einzelpositionen ein.
Betrieb finden
Unter Badsanierung in Ihrer Stadt finden Sie Betriebe aus Ihrer Umgebung, die Sie direkt anrufen können. In der Suche nach Bad- und Sanitärinstallationen grenzen Sie nach Postleitzahl ein. Fragen Sie am Telefon, ob der Betrieb barrierefreie Umbauten macht und die Förderbedingungen Ihres Landes kennt. Betriebe können im Profil-Editor die Leistung „Barrierefreies Bad“ auswählen.
Quellen
Abgerufen am 23. Oktober 2026. Förderrichtlinien ändern sich häufig, im Burgenland und in Vorarlberg laufen die aktuellen Fassungen am 31. Dezember 2026 aus. Maßgeblich ist immer die Auskunft der Förderstelle.
- Q1 § 6 Abs 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz: RIS
- Q2 Land Steiermark, Merkblatt „Anpassbarer Wohnbau“ mit Zitaten aus der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2019, Stand 08/2020: technik.steiermark.at (PDF)
- Q3 ÖNORM B 1600, Ausgabe 2023-05-01: Austrian Standards
- Q4 Stadt Wien, MA 37, „Barrierefreies Planen und Bauen in Wien“, Stand Dezember 2024: wien.gv.at (PDF)
- Q5 oesterreich.gv.at, „ÖNORMEN für barrierefreies Bauen“, Stand 01.09.2026: oesterreich.gv.at
- Q6 Land Steiermark, Arbeitsbehelf 03 „Barrierefreie Sanitärräume“, August 2023: technik.steiermark.at (PDF)
- Q7 Stadt Wien, Altersgerechter Umbau: wien.gv.at und Merkblatt, Jänner 2026: wien.gv.at (PDF)
- Q8 Stadt Wien, MA 25, Merkblatt „Förderung von barrierefreien Maßnahmen“, Ausgabe März 2025: wien.gv.at (PDF)
- Q9 Land Niederösterreich, Eigenheimsanierung, Stand 04.08.2026: noe.gv.at
- Q10 Land Burgenland, Richtlinie 2026 zur Sanierung von Eigenheimen, § 16: burgenland.at (PDF)
- Q11 Land Oberösterreich, Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf: land-oberoesterreich.gv.at
- Q12 Land Oberösterreich, Wohnraumadaptierung in Miet- und Eigentumswohnungen: land-oberoesterreich.gv.at
- Q13 Land Oberösterreich, Behindertengerechte Wohnraumadaptierung: land-oberoesterreich.gv.at
- Q14 Land Steiermark, Barrierefreies und altengerechtes Wohnen: wohnbau.steiermark.at und Richtlinie, Stand 1.1.2025: transparenzportal.gv.at (PDF)
- Q15 Land Kärnten, Sanierungsrichtlinie 2026 bis 2028, barrierefreie Maßnahmen: ktn.gv.at
- Q16 Land Tirol, Altengerechter Badumbau: tirol.gv.at und Wohnhaussanierungsrichtlinie, Ausgabe 1.1.2026: tirol.gv.at (PDF)
- Q17 Land Vorarlberg, Wohnhaussanierungsrichtlinie Juli 2025/2026, § 18: vorarlberg.at
- Q18 Land Salzburg, Folder „Altersgerecht und barrierefrei“, Juni 2025: salzburg.gv.at (PDF) und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung 2025: RIS
- Q19 Sozialministeriumservice, Richtlinien Unterstützungsfonds: sozialministeriumservice.gv.at (PDF)
- Q20 Sozialministeriumservice, Unterstützungsfonds: sozialministeriumservice.gv.at
- Q21 oesterreich.gv.at, Förderungen für Menschen mit Behinderungen, Stand 13.08.2026: oesterreich.gv.at
- Q22 § 9 Mietrechtsgesetz: RIS
- Q23 § 10 Mietrechtsgesetz: RIS
- Q24 § 16 Wohnungseigentumsgesetz 2002: RIS
- Q25 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen: RIS
- Q26 Bundesministerium für Finanzen, Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen, Stand 1.1.2026: bmf.gv.at
- Q27 BFG RV/7103866/2024 vom 9.4.2025, zusammengefasst von KPMG: kpmg.com
Redaktioneller Quellenstand: 23. Oktober 2026. Nächste Prüfung: Jänner 2027.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei, barrierearm und altersgerecht?
Barrierefrei ist in Österreich gesetzlich definiert: Ein Raum muss für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sein. Barrierearm und altersgerecht sind keine Rechtsbegriffe, sie bezeichnen meist einzelne Erleichterungen wie eine bodengleiche Dusche oder Haltegriffe. Für eine Förderung zählt, was die Förderstelle Ihres Landes verlangt.
Wie groß muss ein barrierefreies Bad sein?
Für Neubauten nennt die OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe 2019) einen Wendekreis von mindestens 1,50 m, neben dem WC mindestens 90 cm und davor mindestens 1,20 m freie Fläche. Bei einem Umbau im Bestand sind diese Werte keine Pflicht. Wollen Sie Förderung, gelten die Maße der jeweiligen Förderstelle, in Wien zum Beispiel ein Waschtisch auf 80 bis 85 cm und eine WC-Sitzhöhe von 46 bis 48 cm.
Ist die ÖNORM B 1600 beim Badumbau verpflichtend?
Nicht allgemein. Die Wiener Baupolizei hält fest, dass die OIB-Richtlinie 4 nicht auf die ÖNORM B 1600 verweist und diese daher nicht verbindlich ist. Einzelne Förderstellen verlangen sie aber als Bedingung, Wien beim altersgerechten Umbau und die Steiermark bei einer Komplettsanierung des Bades.
Welche Förderungen gibt es für ein barrierefreies Bad?
Jedes Bundesland fördert anders, mit Zuschuss, Darlehen oder Zuschuss zu einem Kredit. Beispiele mit Stand Oktober 2026: Wien zahlt ab 60 Jahren 50 % von höchstens 15.000 € anerkannten Kosten, mit Behindertenpass oder ab Pflegegeldstufe 3 sogar 75 %. Die Steiermark zahlt 30 % von bis zu 30.000 € förderbaren Kosten, Kärnten 50 % von bis zu 40.000 €, dort aber erst ab Pflegestufe 3 oder mit fachärztlichem Nachweis. Dazu kommt der Unterstützungsfonds des Bundes mit bis zu 6.000 € für Menschen mit mindestens 50 % Grad der Behinderung in einer finanziellen Notlage.
Muss ich die Förderung vor dem Umbau beantragen?
Das hängt vom Land ab. In Salzburg müssen Sie sich vor der Auftragserteilung online registrieren, sonst ist der Umbau nicht förderbar. Wien, Niederösterreich, das Burgenland, die Steiermark, Kärnten und Tirol nehmen den Antrag erst während oder nach dem Umbau an, jeweils mit Frist. Beim Unterstützungsfonds des Bundes soll der Antrag vorher eingehen. Heben Sie Angebote, Rechnungen mit Einzelpositionen und Fotos auf.
Bekomme ich als Pensionist ohne Pflegestufe eine Förderung?
In einigen Ländern ja. Wien und Tirol fördern den altersgerechten Badumbau ab 60 Jahren, die Steiermark verlangt für ihre Grundförderung weder Mindestalter noch Pflegestufe, und Salzburg fördert den Sanitärbereich ohne Bedarfsnachweis. Niederösterreich, Oberösterreich und Kärnten setzen dagegen eine Pflegestufe oder eine Behinderung voraus.
Darf ich in einer Mietwohnung das Bad barrierefrei umbauen?
Wesentliche Veränderungen müssen Sie dem Vermieter anzeigen. Lehnt er nicht innerhalb von zwei Monaten ab, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Umgestaltung sanitärer Anlagen ist im Mietrechtsgesetz ausdrücklich begünstigt. Das gilt für Wohnungen, auf die das MRG voll anwendbar ist. Für die Förderung verlangen Wien und andere Länder ohnehin eine schriftliche Zustimmung des Vermieters.
Was gilt in einer Eigentumswohnung?
Nimmt der Umbau allgemeine Teile des Hauses in Anspruch, etwa eine Steigleitung, brauchen Sie grundsätzlich die Zustimmung der anderen Eigentümer. Für eine barrierefreie Ausgestaltung dürfen sie diese aber nicht allein deshalb verweigern, weil allgemeine Teile berührt sind. Wer ordnungsgemäß verständigt wird und nicht binnen zwei Monaten widerspricht, gilt als zustimmend.
Kann ich den Umbau von der Steuer absetzen?
Ab einem Grad der Behinderung von 25 % können behinderungsbedingte Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung sein. Das Finanzministerium nennt die rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung ausdrücklich als Hilfsmittel, das ohne Selbstbehalt anerkannt wird. Absetzbar sind nur die Mehrkosten gegenüber einer normalen Ausführung. Ob Pflegegeld gegengerechnet wird, klären Sie mit einer Steuerberatung.
Was kostet ein barrierefreies Bad?
Für barrierefreie Badumbauten gibt es in Österreich keine Preiserhebung, deshalb nennen wir keine Pauschale. Die Höchstbeträge der Länder sind Fördergrenzen, keine Marktpreise. Holen Sie zwei bis drei Angebote mit Einzelpositionen ein. In Wien werden Pauschalpreise für die Förderung nicht anerkannt.